Sind Elektroheizungen noch erlaubt?
Gibt es ein Verbot für Nachtspeicher- und Elektroheizungen? Was das Gebäudemodernisierungsgesetz (früher GEG) sagt, was in Hamburg gilt und wie es um Förderung steht – einfach erklärt.
Ja, Elektroheizungen sind in Deutschland weiterhin erlaubt. Ein bundesweites Verbot für Nachtspeicher- oder Elektroheizungen gibt es nicht. Wer eine solche Heizung neu einbaut, muss aber je nach Gebäude Bedingungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes erfüllen. In Hamburg gilt zusätzlich ein eigenes Landesgesetz.
Dieser Ratgeber erklärt den Stand im Oktober 2026 in einfachen Worten. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Ob die Regeln auf Ihr Haus zutreffen, klärt im Zweifel eine Energieberatung oder die zuständige Behörde.
Das Wichtigste in Kürze
- Es gibt kein bundesweites Verbot von Elektro- oder Nachtspeicherheizungen. Ein früher geplantes Betriebsverbot für ältere Nachtspeicherheizungen wurde 2013 wieder gestrichen.
- Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) heißt seit Sommer 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Es knüpft den Neueinbau einer Stromdirektheizung in Gebäuden mit Wohnungen an einen guten Wärmeschutz. Es gibt wichtige Ausnahmen, etwa für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser und für den Austausch bestehender Einzelraumheizungen.
- In Hamburg beschränkt § 11 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes den Anschluss und seit 2026 auch den Austausch fest installierter Stromdirektheizungen.
- Eine Förderung über die Heizungsförderung der KfW gibt es für Stromdirektheizungen nicht.
Was das Gebäudemodernisierungsgesetz zu Stromdirektheizungen sagt
Bundestag und Bundesrat haben das Gebäudeenergiegesetz im Juli 2026 geändert und in Gebäudemodernisierungsgesetz umbenannt. Die neuen Regeln zum Heizungstausch gelten seit dem 29. Juli 2026. Viele kennen das Gesetz noch als „Heizungsgesetz“ oder GEG. Gemeint ist dasselbe Gesetz.
Was ist eine Stromdirektheizung?
Das Gesetz versteht unter einer Stromdirektheizung ein Gerät, das Raumwärme direkt über den elektrischen Widerstand erzeugt, „auch in Verbindung mit Wärmespeichern“ (§ 3 GModG). Gemeint sind also nicht nur Heizlüfter oder Konvektoren. Auch Speicherheizungen wie Nachtspeicheröfen und Flächenspeicherheizungen fallen unter diesen Begriff.
Neubau: hohe Anforderungen an die Dämmung
In einem neu gebauten Gebäude mit Wohnungen darf eine Stromdirektheizung nur eingebaut werden, wenn das Haus sehr gut gedämmt ist. Der Wärmeverlust über die Gebäudehülle muss den gesetzlichen Höchstwert um mindestens 45 Prozent unterschreiten (§ 10 Absatz 4 GModG).
Diese Bedingung gilt nicht für Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt. Das typische selbst genutzte Einfamilienhaus ist also ausgenommen.
Bestehende Gebäude: drei Fälle
Für den Einbau in ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen regelt § 46 GModG die Bedingungen:
- Grundregel: Eine Stromdirektheizung darf nur eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Vereinfacht gesagt: Das Haus muss deutlich besser gedämmt sein, als es das Gesetz für einen Neubau verlangt.
- Ausnahme Eigentümer-Haus: Die Grundregel gilt nicht in Gebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt.
- Ausnahme Austausch: Die Grundregel gilt auch nicht, wenn eine bestehende Einzelraum-Stromdirektheizung ausgetauscht wird.
Für viele Leser ist der dritte Punkt wichtig. Wer alte Nachtspeicheröfen durch neue Elektroheizungen für einzelne Räume ersetzt, tauscht eine bestehende Einzelraum-Stromdirektheizung aus. Für diesen Fall verlangt § 46 nach seinem Wortlaut keine besondere Dämmung. Lassen Sie sich trotzdem beraten, wenn Ihr Fall nicht eindeutig ist, zum Beispiel in einem vermieteten Mehrfamilienhaus.
Kurz gesagt: Im selbst genutzten Ein- oder Zweifamilienhaus und beim Austausch alter Einzelraumheizungen stellt das Bundesrecht keine zusätzlichen Dämm-Anforderungen. In allen anderen Fällen muss das Gebäude sehr gut gedämmt sein.
Nachtspeicherheizung: Gibt es ein Verbot?
Nein. Eine bestehende Nachtspeicherheizung dürfen Sie weiter betreiben. Eine bundesweite Pflicht, sie auszubauen, gibt es nicht.
Die Frage taucht trotzdem immer wieder auf, und das hat einen Grund. Die Energieeinsparverordnung von 2009 sah vor, dass ältere Nachtstromspeicherheizungen in bestimmten größeren Gebäuden ab 2020 außer Betrieb genommen werden müssen. Dieses Verbot wurde 2013 auf Initiative des Bundestages wieder aufgehoben, bevor es wirksam wurde. Seitdem gibt es keine bundesweite Austauschpflicht mehr.
Gute Gründe für einen Austausch kann es trotzdem geben:
- Alter und Zustand: Viele Nachtspeicheröfen sind Jahrzehnte alt. Ältere Geräte können Asbest enthalten. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber Nachtspeicherofen entsorgen.
- Regelung: Alte Geräte laden nachts auf und geben die Wärme am nächsten Tag ab, oft unabhängig davon, ob Sie gerade Wärme brauchen.
- Platz und Optik: Nachtspeicheröfen sind meist tief und schwer.
Wenn Sie über einen Austausch nachdenken, finden Sie auf unserer Seite Nachtspeicherheizung ersetzen den Ablauf und die Unterschiede zur Flächenspeicherheizung.
Kurz gesagt: Ein Nachtspeicher-Verbot gibt es nicht. Ob sich ein Austausch lohnt, hängt vom Zustand der alten Geräte und von Ihren Wünschen ab.
Sonderfall Hamburg: § 11 Hamburgisches Klimaschutzgesetz
Hamburg geht weiter als das Bundesrecht. Das Hamburgische Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) beschränkt in § 11 den Anschluss und den Ersatz elektrischer Heizungen. Nach dem Gesetzestext gilt Folgendes:
- Neuanschluss: Der Neuanschluss fest installierter Stromdirektheizungen zur Erzeugung von Raumwärme mit mehr als 1,5 Kilowatt Leistung je Wohnungs-, Betriebs- oder sonstiger Nutzungseinheit ist unzulässig.
- Austausch: Dieses Verbot gilt nach dem 31. Dezember 2025 auch für den Austausch und Ersatz von Stromdirektheizungen.
- Ausnahmen: Das Verbot gilt nicht, wenn der Verzicht im Einzelfall technisch unmöglich ist oder wegen besonderer Umstände zu einem unangemessenen Aufwand oder einer unbilligen Härte führen würde. Wer sich auf diese Ausnahme beruft, muss einen Nachweis anfertigen und zehn Jahre aufbewahren.
Die Stadt Hamburg begründet die Regel auf ihrer Website mit dem hohen Stromverbrauch von Stromdirektheizungen im Vergleich zur Wärmepumpe. Sie nennt Nachtspeicherheizungen ausdrücklich als Beispiel.
Ob ein bestimmtes Vorhaben unter § 11 fällt oder eine Ausnahme greift, hängt vom Einzelfall ab: von Leistung, Einbau, Anschluss und den Umständen vor Ort. Das können wir als Hersteller nicht verbindlich beurteilen. Wenn Sie in Hamburg wohnen, klären Sie die Rechtslage bitte vor dem Kauf mit der zuständigen Behörde oder einer Energieberatung. Die Stadt Hamburg verweist dafür auf ihre Beratungsangebote.
Kurz gesagt: In Hamburg sind Neuanschluss und seit 2026 auch der Austausch fest installierter Stromdirektheizungen über 1,5 Kilowatt je Wohnung grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen gibt es nur im Einzelfall.
Förderung
Für Elektroheizungen gibt es keine Förderung über die Heizungsförderung des Bundes. Das KfW-Programm 458 (Heizungsförderung für Privatpersonen) fördert unter anderem Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Solarthermie und den Anschluss an ein Wärmenetz. Stromdirektheizungen stehen nicht auf der Liste.
Die KfW nennt Nachtspeicherheizungen in einem anderen Zusammenhang: Wer eine alte Nachtspeicherheizung durch eine geförderte Heizung ersetzt, kann unter Bedingungen einen zusätzlichen Bonus erhalten. Ob ein solcher Umstieg für Ihr Haus passt, klärt eine Energieberatung.
Regionale Förderprogramme von Ländern, Kommunen oder Stadtwerken ändern sich häufig. Fragen Sie bei Ihrer Gemeinde oder Ihrem Energieversorger nach, ob es dort etwas gibt.
Häufige Fragen
Muss ich meine alte Nachtspeicherheizung austauschen?
Nein. Eine bundesweite Austauschpflicht gibt es nicht. Prüfen Sie aber den Zustand der Geräte. Sehr alte Nachtspeicheröfen können Asbest enthalten. Ausbau und Entsorgung gehören dann in die Hände eines Fachbetriebs.
Darf ich alte Nachtspeicheröfen durch Elektroheizungen ersetzen?
Nach Bundesrecht ja. Für den Austausch einer bestehenden Einzelraum-Stromdirektheizung verlangt § 46 GModG keine besondere Dämmung. In Hamburg gelten die strengeren Regeln aus § 11 HmbKliSchG.
Gilt eine Flächenspeicherheizung als Stromdirektheizung?
Rechtlich ja. Das Gesetz zählt Geräte, die Wärme über den elektrischen Widerstand erzeugen, auch dann dazu, wenn sie einen Wärmespeicher haben. Für Flächenspeicherheizungen gelten also dieselben Regeln wie für andere Elektroheizungen.
Gibt es Zuschüsse für eine Elektroheizung?
Über die Heizungsförderung der KfW nicht. Regionale Programme sind selten. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Gemeinde oder Ihrem Energieversorger nach.
Fazit
Elektroheizungen sind erlaubt. Im selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhaus und beim Ersatz alter Einzelraumheizungen sind die bundesweiten Hürden gering. In anderen Gebäuden zählt die Dämmung. In Hamburg sollten Sie die Rechtslage vor jedem Kauf klären.
Wenn Ihre alte Heizung ersetzt werden soll, lesen Sie unsere Seite Nachtspeicherheizung ersetzen oder schreiben Sie uns. Wir beraten Sie zu Größe und Leistung. Die rechtliche Prüfung für Ihr Gebäude ersetzt das nicht.
Quellen
Stand aller Angaben: 8. Oktober 2026.
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 3 Begriffsbestimmungen: gesetze-im-internet.de
- GModG, § 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude: gesetze-im-internet.de
- GModG, § 46 Einbau einer Stromdirektheizung: gesetze-im-internet.de
- Infoportal des Bundes zum Gebäudemodernisierungsgesetz, Inkrafttreten: gmodg.bund.de
- Archiv Energieeinsparungsgesetz 2013, Aufhebung des Betriebsverbots für Nachtstromspeicherheizungen: gmodg.bund.de
- Freie und Hansestadt Hamburg, Stromdirektheizungen: hamburg.de
- KfW, Heizungsförderung für Privatpersonen (458): kfw.de